GesetzentwurfVorratsdatenspeicherung deutlich länger als drei Monate

Die geplante Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen steht in der Kritik. Die großen Internetanbieter weisen darauf hin, dass die Pläne der Justizministerin zu vielen Monaten Speicherzwang führen würden und daher rechtswidrig sind. Doch schon die eigentlich geplanten drei Monate Speicherpflicht sind mit nichts begründet.

Portrait Stefanie Hubig (SPD), Bundesjustizministerin.
Stefanie Hubig (SPD), Bundesjustizministerin. – Alle Rechte vorbehalten Europäische Union

Nachdem das Bundesjustizministerium Ende Dezember seine Pläne zu einer verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten wie IP-Adressen, Portnummern und weiteren Informationen zur Internetnutzung öffentlich gemacht hatte, beteiligte sich eine ganze Reihe von Verbänden und Organisationen mit Stellungnahmen zum Referentenentwurf. Das Ministerium stellte vergangene Woche insgesamt 26 Stellungnahmen zu dem Entwurf online.

Der Entwurf soll Internetdiensteanbieter zu einer umfänglichen anlasslosen IP-Adressen-Vorratsdatenspeicherung sowie zu verschiedenen weiteren Speichervorgaben verpflichten. Mit einer „Sicherungsanordnung“ sollen Ermittler künftig verdachtsabhängig, aber ohne eine richterliche Einbindung Internetdiensteanbieter zwingen dürfen, Verkehrs- sowie Standortdaten aufzuheben.

Vorgesehen für die anlasslose IP-Adressen-Bevorratung ist eine dreimonatige Speicherfrist. Ob diese monatelange Frist dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 genügt, ist strittig. Denn darin schrieb das hohe Gericht das Kriterium fest, den Zeitraum „auf das absolut Notwendige“ zu begrenzen. Allerdings führen die heutigen technischen Gegebenheiten dazu, dass es praktisch auf eine deutlich längere Speicherdauer von vielen Monaten oder gar Jahren hinausläuft. Das begründen die großen Netzbetreiber und Internetdiensteanbieter in ihren Stellungnahmen an das Ministerium.

Das Justizministerium führt eine Reihe ganz unterschiedlicher Straftaten auf, mit der sie das Vorhaben begründet. Etwa bei „der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren“, könnte eine Speicherung aller IP-Adressen nützlich sein.

Doch um einen solch weitreichenden Vorschlag wie die massenhafte Speicherung der IP-Adressen zu rechtfertigen, braucht es etwas mehr als nur einige Beispiele. Deswegen zweifeln Stellungnahmen von Juristenverbänden und Digital-NGOs bereits die Erforderlichkeit der riesigen verdachtslosen Datensammlung an.

Lange Speicherzeiten nicht mit EuGH-Urteil zu vereinbaren

Die gemeinsame Stellungnahme der großen Mobilfunknetzbetreiber Telefónica, Telekom, Vodafone und 1&1 weist auf technische Umstände hin, die sie als „datenschutzrechtlich kritisch“ erachten. Sie betreffen die vorgesehene Speicherdauer der zwangweise festzuhaltenden Datensätze für drei Monate. Die Netzbetreiber weisen darauf hin, dass der Referentenentwurf diese Speicherung „mit Beginn der Zuweisung und Löschung nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Endes der Zuweisung“ vorsieht.

Diese „Zuweisung“ bezieht sich auf die vergebene IP-Adresse mit weiteren Begleitdaten, die einem Nutzeranschluss zugeordnet ist und künftig für alle Anschlüsse gespeichert werden soll. Die Netzbetreiber merken an, dass diese Regelung „zu einer Datenspeicherung deutlich über drei Monate hinaus“ führe. Das „verletzt somit die Vorgaben des EuGH“.

Denn der Europäische Gerichtshof hatte 2024 über eine IP-Adressenspeicherung entschieden, die zur Verfolgung von Urheberverwertungsrechtsverletzungen in Frankreich verwendet wird. Der Gerichtshof schrieb in dem Urteil vor, dass „die Dauer der Speicherung auf das absolut notwendige Maß beschränkt sein“ muss und keine detaillierten Profile der Nutzer erstellt werden dürfen.

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Die Netzbetreiber machen ganz praktisch klar, warum die geplante Regelung die eigentlich vorgesehene dreimonatige Speicherdauer ganz erheblich verlängert: „In vielen Netzen, insbesondere bei modernen Glasfaseranschlüssen, gibt es keine Zwangstrennung mehr.“ Zwar gäbe es „selten“ Verbindungstrennungen, etwa wegen Wartungsarbeiten, aber „Verbindungszeiten von mehreren Wochen und Monaten sind die Regel“. Bestünde die Verbindung „beispielsweise über zehn Monate, führt dies zu einer Speicherdauer von insgesamt 13 Monaten bei der bislang im Gesetzestext formulierten Speicherzeit“.

Unzweifelhaft wären solch lange Speicherzeiten mit dem EuGH-Urteil nicht zu vereinbaren. Das sieht auch der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) in seiner Stellungnahme kritisch. Es bestünde die Gefahr, „dass Daten faktisch deutlich länger als die avisierte Speicherfrist von drei Monaten“ vorgehalten werden müssen. Das würde „die Vorgaben des EuGH überschreiten und damit unionsrechtswidrig“ sein.

In Bezug auf die fehlende Zwangstrennung rechnet auch der VATM vor, dass die „Verbindungszeiten mehrere Monate betragen“. Das stelle inzwischen „die Regel dar“. Eine Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Endkunden sei durch die vorgesehene Regelung „nicht nur für drei Monate möglich, sondern faktisch für die gesetzliche Speicherfrist zuzüglich der Dauer der Session“. Die hier gemeinte „Session“ beginnt mit der Zuweisung der IP-Adresse zum Nutzer.

Keine „empirischen Grundlagen“ für dreimonatige Speicherfrist

Doch schon die eigentlich geplanten drei Monate Speicherpflicht sind weiterhin mit nichts begründet. Darauf weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Interessenvertretung von rund 166.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland. Es fehle an „empirischen Grundlagen“ für diese Frist.

Der Hinweis in der Begründung des Entwurfes auf „Praxiserfahrung“ verdeutliche, dass es sich nur um eine „unspezifizierte Erwartungshaltung“ handele. Warum eine Frist von vier Wochen nicht ebenso ausreichen könne, sei „nicht ersichtlich“, so die BRAK in ihrer Stellungnahme. Sie verweist auf die Aussage der BKA-Vizepräsidentin Martina Link in einer Bundestagsanhörung im Rechtsausschuss im Oktober 2023. Sie hatte aus Sicht der Ermittler aus der Praxis berichtet.

Link warf in der Anhörung selbst die Frage auf, wie lange Speicherfristen bemessen sein müssten, damit das BKA ihm vorliegende IP-Adressen noch einem Nutzer zuordnen könnte. Sie bezog sich auf Fälle des NCMEC (Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder), einer US-Organisation, die das BKA in großer Zahl auf kinder- und jugendpornographische Inhalte hinweist. Link erklärte, eine „Speicherverpflichtung von 2 bis 3 Wochen“ wäre „schon ein signifikanter Gewinn“.

Referentenentwurf ohne Begründung der Erforderlichkeit

Neben der Kritik an der Länge der Speicherung verweist die BRAK auch in aller Deutlichkeit auf die Frage, womit der Gesetzgeber eine Vorratsdatenspeicherung eigentlich begründet:

Die Einführung neuer Ermittlungsmethoden, die einen Grundrechtseingriff darstellen, bedarf zunächst der Erforderlichkeit der Maßnahme. Im vorliegenden Entwurf fehlen jedwede Ausführungen hierzu, die jedoch im Hinblick darauf, dass nun seit de facto über 18 Jahren in Deutschland keine Vorratsdatenspeicherung durchgeführt wurde, sich förmlich aufdrängen.

Im Referentenentwurf der Vorgängerregierung hatte das Bundesjustizministerium sich eine solche Blöße nicht gegeben, sondern aus „empirischer Sicht“ erklärt, dass „trotz fehlender Vorratsdatenspeicherung in einer Vielzahl von Verfahren Verkehrsdaten erhoben werden können“. Für das Vorjahr war es damals gelungen, „auch ohne Anwendung der Vorschriften der Vorratsdatenspeicherung […] 90,8 Prozent der bekannt gewordenen Fälle der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte“ aufzuklären, zitiert die BRAK das Ministerium.

Bei den Juristen bleiben „erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit“ der Vorratsdatenspeicherung. Insgesamt sieht die BRAK den Entwurf „mit erheblicher Skepsis“.

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